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Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen

Autorenbild: Trusted Aupair AgenturTrusted Aupair Agentur

Wie können Gasteltern die Kosten für ein Au Pair steuerlich absetzen?

Grundsätzlich dürfen Eltern die Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder, also auch die Ausgaben für das Au Pair, steuerlich geltend machen.


Zwei Drittel der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro je Kind, die für die Kinderbetreuung anfallen, können als Sonderausgaben geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden.

Die Voraussetzungen dafür sind in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt.

  1. Es muss sich um das eigene Kind oder ein Pflegekind handeln.

  2. Das Kind muss im Haushalt leben.

  3. Das Kind darf sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Altersgrenze spielt keine Rolle, wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht selbst für sich sorgen kann. Das gilt jedoch nur, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.

Liegen alle Voraussetzungen vor, können die Kinder­betreuungs­kosten in voller Höhe in der Anlage Kind der Steu­er­er­klä­rung eingetragen werden.


Ab dem 14. Geburtstag des Kindes können die Kinder­betreuungs­kosten nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden. In diesem Fall kann dann aber eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich sein. Es sollte eine taggenaue Abrechnung in dem Jahr erfolgen, in dem das Kind 14 Jahre alt geworden ist.


Wir empfehlen, beim Vertrag mit dem Au Pair genau darauf zu achten, dass dieser schriftlich abgeschlossen wird und von beiden Parteien unterzeichnet ist. Zahlungen an das Au Pair sollten per Banküberweisung und nicht in bar erfolgen. Legen Sie einen Ordner an, in dem alle Kosten für das Pair (Taschengeld, Sprachkurs, Versicherungen, Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr etc.) abgeheftet werden. Dann haben Sie für die Steuererklärung immer alles zur Hand.

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